Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 23.12.2003 17:07:51.

 

§ 16

Zur Leichenbeförderung auf Straßen und Wegen über den Bereich einer örtlichen Ordnungsbehörde hinaus sind Fahrzeuge zu benutzen, die zur Leichenbeförderung eingerichtet sind und ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden (Leichenwagen). Ausnahmen bedürfen der Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde, in deren Bezirk sich die Leiche befindet. § 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 757.Aufgehoben durch Gesetz v. 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313); in Kraft getreten am 1. September 2003.

Fn 2

SGV. NRW. 2060.