Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.05.2002 13:10:48.

 

§ 1
Untersuchungspflicht

(1) Der Besitzer von Zuchtschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen auf das Vorhandensein von Antikörpern gegen die Aujeszkysche Krankheit in Schweinehaltungen mit einer Bestandsgröße von bis zu vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von zwölf Monaten, von mehr als vierzig Sauen oder Ebern längstens im Abstand von sechs Monaten durchführen zu lassen.

(2) Der Besitzer von Mastschweinen hat blutserologische Kontrolluntersuchungen im Abstand von längstens zwölf Monaten entsprechend dem Stichprobenschlüssel der Anlage Abschnitt II Nr. 4 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung vom 18. April 2000 durchführen zu lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2001 S. 487.Aufgehoben durch VO vom 4.1.2002 (GV. NRW. S. 84).