Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

Das Finanzministerium wird ermächtigt, im Benehmen mit den zuständigen Fachressorts durch Rechtsverordnung Landesfamilienkassen einzurichten, denen die Aufgaben nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes von anderen Familienkassen übertragen werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 424; in Kraft getreten am 5. August 2004.

Obsolet durch Fristablauf.