Historische SGV. NRW.

 1 / 2

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 1. Juli 2008.

 

§ 1

(1) Die Ordnungsbehörden der kreisfreien Städte, die örtlichen Ordnungsbehörden der Großen kreisangehörigen Städte und im übrigen die Kreisordnungsbehörden sind zuständig für

1. Einbürgerungen nach den §§ 10 bis 12b des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

2. Einbürgerungen, auf die nach sonstigen Vorschriften ein Rechtsanspruch besteht,

3. Einbürgerungen nach § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes,

4. Einbürgerungen nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, soweit es sich um die Miteinbürgerung des Ehegatten oder minderjähriger Kinder von Personen handelt, die nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes eingebürgert werden,

5. die Ausstellung von Staatsangehörigkeitsausweisen und Ausweisen über die Rechtsstellung als Deutscher.

(2) Im übrigen sind die Bezirksregierungen für den Vollzug der staatsangehörigkeitsrechtlichen Vorschriften zuständig.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 612; in Kraft getreten am 1.1.2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2008 (GV. NRW. S. 468), in Kraft getreten am 1. Juli 2008.

Fn2

SGV. NRW. 2005.