Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

 

§ 7
Zuständigkeit des Werksausschusses

(1) Der Werksausschuss ist Fachausschuss im Sinne der LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

Seine Rechte und Pflichten regelt die Eigenbetriebsverordnung NRW, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

Er berät über alle Angelegenheiten des Betriebes, die der Entscheidung der Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses oder eines anderen Fachausschusses vorbehalten sind, insbesondere über

1. Entwürfe des Wirtschafts- und Finanzplanes, des Jahresabschlusses sowie des Jahresberichtes und des Investitionsprogramms,

2. Änderung des Sondervermögens,

3. An- und Verkauf von Grundstücken sowie Bestellung dinglicher Rechte an Grundstücken,

4. Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes Rheinland nach § 6 Abs. 2 Satz 4 Eigenbetriebsverordnung NRW.

(2) Er entscheidet über

1. die Festlegung der allgem. Vertragsbedingungen (AVB) ,

2. erfolgsgefährdende Mehraufwendungen, sofern sie nicht unabweisbar und nicht eilbedürftig sind,

3. nicht eilbedürftige Mehrausgaben von mehr als 50.000 Euro oder 30 % des Umsatzes für Einzelvorhaben des Vermögensplanes, mind. jedoch 25.000 Euro,

4. Stundung von Forderungen von mehr als 25.000 Euro sowie Erlass/Niederschlagung von Forderungen von mehr als 10.000 Euro,

5. Benennung des Prüfers für den Jahresabschluss, der möglichst nach fünf Jahren zu wechseln ist,

6. Aufträge nach VOL und VOF bei einem Vergabewert von mehr als 100.000 Euro,

7. Aufträge nach VOB mit einem Vergabewert von mehr als 100.000 Euro bei kurzfristigen Investitionen sowie mittel- und langfristigen Investitionen, soweit die Gesamtkosten der Maßnahme 500.000 Euro nicht überschreiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 287; in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Aufgehoben durch Satzung vom 7.9.2005 (GV. NRW. S. 795), in Kraft getreten am 1. Oktober 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.