Historische SGV. NRW.

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Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2005 (siehe § 5).

 

§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung ist der von dem Integrationsamt des Landschaftsverbandes Rheinland im Jahr 2003 vereinnahmte Gesamtbetrag der Ausgleichsabgabe unter Berücksichtigung des für 2003 durchgeführten Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern und der Abführung des dem Ausgleichsfonds beim Bundesminister für Gesundheit und Soziale Sicherung zustehenden Anteils.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2005 S. 16.

Obsolet, Satzung gilt nur für das Haushaltsjahr 2005 (siehe § 5).

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 83.