Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Verfahren

(1) Das Ehrenzeichen wird nur auf Vorschlag verliehen. Vorschlagsberechtigt sind für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Silber oder Gold die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, für die Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen in Gold darüber hinaus die öffentlichen Stellen (kreisangehörige Gemeinden, Kreise, kreisfreie Städte und die Bezirksregierungen) des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Die in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen und die öffentlichen Stellen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens auf dem jeweiligen Dienstweg - über die Bezirksregierungen - dem Innenministerium vor. Die Bezirksregierungen haben zu dem Vorschlag Stellung zu nehmen. Die Bezirksregierungen schlagen die Verleihung des Ehrenzeichens dem Innenministerium unmittelbar vor.

(3) Über die Verleihung des Ehrenzeichens entscheidet namens der Landesregierung das Innenministerium. Die Aushändigung erfolgt in der Regel durch die Bezirksregierungen. Der Innenminister behält sich vor, die Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen in Gold persönlich vorzunehmen.

(4) Über die Verleihung des Ehrenzeichens wird eine Urkunde ausgestellt. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der Inhaberin/des Inhabers über. Bei ihrem/seinem Tode verbleibt es den Erben als Andenken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.