Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 6
Ausschluss/Entzug der Verleihung

(1) Das Ehrenzeichen wird nur an Personen verliehen, die sich durch eine würdige allgemeine Lebensführung auszeichnen.

(2) Erweist sich die Inhaberin/der Inhaber eines Ehrenzeichens durch ihr/sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehung einer Straftat, der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann das Innenministerium das Ehrenzeichen entziehen; vor der Entscheidung hat eine Anhörung der betroffenen Person zu erfolgen.

(3) Das Ehrenzeichen wird nicht an Personen verliehen, die lediglich in Ausübung ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit gehandelt haben. Eine Auszeichnung entfällt, wenn für dieselbe Hilfeleistung die Rettungsmedaille nach § 2 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (RettungstatenG) in der jeweils geltenden Fassung verliehen wird. Die Verleihung der Rettungsmedaille geht der Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen vor.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.