Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Tragweise;
Ersatz verlorengegangener Ehrenzeichen

(1) Angehörige der in § 2 Abs. 1 genannten Organisationen, denen seit In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ein Ehrenzeichen verliehen worden ist, sind zum Tragen des entsprechenden Ehrenzeichens berechtigt. Die Urkunde gilt in diesen Fällen als Verleihungsurkunde.

(2) Verlorengegangene Ehrenzeichen werden nicht ersetzt; sie können als Ersatzstücke auf eigene Kosten beschafft werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 44, in Kraft getreten am 26. Februar 2005; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 9 Satz 2 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009.