Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO v. 6.9.2006 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

 

§ 1

(1) Den Bezirksregierungen werden, soweit in den §§ 3 und 4 keine abweichenden Regelungen getroffen werden, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 LHO zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro p.a. beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 LHO abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 LHO bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 LHO im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro und

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro niederzuschlagen,

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 55, in Kraft getreten am 26. Februar 2005.

Aufgehoben durch VO v. 6.9.2006 (GV. NRW. S. 445), in Kraft getreten am 19. Oktober 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 630.