Historische SGV. NRW.

2 / 23

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bezeichnet der Begriff:

1. „abfertigen“ die Vorbereitung des Schiffes zur Aus- oder Weiterfahrt einschließlich der Reparatur des Schiffes sowie die Aufnahme und Abgabe von Fahrgästen, die Aufnahme von Proviant und Betriebsstoffen oder die Ladung und Löschung von Fracht;

2. „Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr (§ 13)“ eine Stelle mit einschlägigem Fachwissen in Sicherheitsangelegenheiten und einschlägigen Kenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen;

3. „Beauftragter zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage (§ 9)“ die Person, die als verantwortlich für die Ausarbeitung, Umsetzung, Überprüfung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr für die betreffende Hafenanlage benannt worden ist; zu ihren Aufgaben gehört unter anderem die Kommunikation und Zusammenarbeit mit dem Beauftragten zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff;

4. „Betreiber einer Hafenanlage“ den Rechtsträger, der Schiffe an einer Hafenanlage abfertigt. Dem stehen Rechtsträger gleich, in deren Eigentum oder Verfügungsberechtigung Anlegestellen im Hafen stehen, die als Warteplätze für Schiffe ausgewiesen und genutzt werden;

5. „Gefahrenstufe“ den Grad des Risikos, dass ein sicherheitsrelevantes Ereignis im Sinne der Regel XI-2/1.13 des SOLAS-Übereinkommens eintritt oder dass ein Versuch in diese Richtung unternommen wird. Die einzelnen Gefahrenstufen bestimmen sich nach Abschnitt A/2.1.9 bis 2.1.11 des ISPS-Codes;

6. „Hafenanlage“ den Ort, an dem das Zusammenwirken von Schiff und Hafen stattfindet;

7. „Plan zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen (§ 11)“ einen Plan, der ausgearbeitet wird, um die Anwendung von Maßnahmen sicherzustellen, die dazu gedacht sind, die betreffende Hafenanlage sowie Schiffe, Personen, Ladung, Beförderungseinheiten und Schiffsvorräte innerhalb der Hafenanlage vor sicherheitsrelevanten Bedrohungen zu schützen;

8. „Sicherheitserklärung (§ 12)“ eine Vereinbarung zwischen einem Schiff und einer Hafenanlage beziehungsweise zwischen zwei Schiffen bezüglich der Umsetzung und Koordinierung von jeweiligen Gefahrenabwehrmaßnahmen während des Zusammenwirkens;

9. „Zusammenwirken von Schiff und Hafen“ die Gesamtheit von Wechselwirkungen, die auftreten, wenn ein Schiff direkt und unmittelbar von Tätigkeiten betroffen ist, die im Zusammenhang mit der Beförderung von Personen oder Gütern oder mit dem Erbringen von Hafendienstleistungen vom oder zum Schiff stehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.