Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 3
Zuständigkeit; Sonderordnungsbehörde

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Bezirksregierung Düsseldorf für das gesamte Landesgebiet. Diese kann die ihr obliegenden Aufgaben und Befugnisse im Einzelfall durch die Wasserschutzpolizei wahrnehmen lassen, wenn ein eigenes Handeln nicht oder nicht rechtzeitig möglich ist oder wenn aufgrund dieses Gesetzes Maßnahmen gegenüber einem Schiff zu treffen sind. Die Wasserschutzpolizei wird in diesen Fällen im Namen und auf Weisung der Bezirksregierung Düsseldorf tätig.

(2) Die zuständige Behörde nach Absatz 1 ist Sonderordnungsbehörde (§ 12 Ordnungsbehördengesetz). Ihr obliegt der Vollzug der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes, der Verordnung EG 725/2004, und dieses Gesetzes, soweit sich diese Vorschriften auf die Sicherheitsbestimmungen für Hafenanlagen und das Zusammenwirken mit Schiffen beziehen. Die der zuständigen Behörde nach den in Satz 2 genannten Vorschriften obliegenden Aufgaben gelten als solche der Gefahrenabwehr.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.