Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 4
Befugnisse der zuständigen Behörde

(1) Zur Durchführung der Risikobewertung nach § 10 sowie zur Kontrolle der Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Gefahrenabwehrmaßnahmen ist die zuständige Behörde befugt:

1. alle Hafenanlagen, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, nach Anmeldung und Absprache mit dem Betreiber zu betreten und zu besichtigen. Die Kontrolle der vom Betreiber der Hafenanlage durchzuführenden Gefahrenabwehrmaßnahmen kann ohne vorherige Anmeldung und Absprache erfolgen;

2. von dem Betreiber der Hafenanlage Auskunft über die in Absatz 15 des Teils B des ISPS-Codes aufgeführten Punkte und die Aushändigung aller dazu erforderlichen Unterlagen zu verlangen.

(2) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Betreiber einer Hafenanlage im Einzelfall Anordnungen treffen, um die Durchführung der sich aus den Regelungen des SOLAS-Übereinkommens, des ISPS-Codes, der Verordnung EG 725/2004 und diesem Gesetz ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr sicherzustellen, wenn der Betreiber den ihm obliegenden Mitwirkungs- und Auskunftspflichten nicht nachkommt oder eine Gefährdung der Hafenanlage oder des sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes ein Einschreiten der Behörde erfordert.

(3) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber einer Hafenanlage die Abfertigung von Schiffen, die gemäß Abschnitt A/3.1 dem ISPS-Code unterliegen, untersagen, wenn und solange dieser keinen genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr nach § 11 hat oder die ihm nach diesem Plan obliegenden Maßnahmen nicht durchführt.

(4) Die zuständige Behörde kann gegenüber Dritten im Einzelfall Anordnungen treffen, soweit die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code, der Verordnung EG 725/2004, und diesem Gesetz zu gewährleistende Sicherheit der Hafenanlage oder eines sich an der Hafenanlage befindenden Schiffes Maßnahmen der Behörde erfordert. Dies gilt auch, wenn die notwendigen Gefahrenabwehrmaßnahmen nicht alleine durch den Betreiber der Hafenanlage getroffen werden können oder solchen Gefahrenabwehrmaßnahmen Rechte Dritter entgegenstehen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.