Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 5
Einlaufverbot und Ausweisung aus dem Hafen

(1) Die zuständige Behörde kann Schiffen das Einlaufen in den Hafen untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Schiff die Sicherheit von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert im Hafen unmittelbar gefährdet. Die zuständige Behörde kann anstelle eines Einlaufverbotes nach Satz 1 auch andere Anordnungen treffen, um eine Gefährdung von Personen, Schiffen, Hafenanlagen oder sonstigen Sachen von bedeutendem Wert im Hafen beim Einlaufen des Schiffes zu vermeiden.

(2) Die zuständige Behörde kann Schiffe, die bereits in einen Hafen eingelaufen sind, unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 aus dem Hafengebiet verweisen oder verholen lassen.

(3) Der Führer eines Schiffes ist verpflichtet, die von der zuständigen Behörde getroffenen Anordnungen zu befolgen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.