Historische SGV. NRW.

6 / 23

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 6
Festlegung der Gefahrenstufen

Die zuständige Behörde legt auf der Grundlage der ihr zur Verfügung stehenden polizeilichen und verfassungsschutzbehördlichen Informationen sowie sonstiger Erkenntnisse über die Gefährdung der Sicherheit von Hafenanlagen oder einlaufenden Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 die Gefahrenstufen gemäß Regel XI-2/3 des SOLAS-Übereinkommens und Abschnitt A/4.1 und 4.2 des ISPS-Codes für die Hafenanlagen in Nordrhein-Westfalen fest. Die Betreiber der Hafenanlagen sind verpflichtet, gemäß Abschnitt A/14 des ISPS-Codes entsprechend den Gefahrenstufen zu handeln.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.