Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 8
Verantwortlichkeiten

(1) Die Verantwortlichkeiten richten sich im Einzelnen nach den Regeln des Kapitels XI-2 des SOLAS-Übereinkommens und den Abschnitten des Teils A sowie den nach Artikel 3 Abs. 5 der Verordnung EG 725/2004 verbindlichen Absätzen des Teils B des ISPS-Codes.

(2) Der Betreiber einer Hafenanlage hat alle Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, einschließlich derjenigen für den laufenden Betrieb.

(3) Stehen Hafenanlagen, Teile von Hafenanlagen oder sonstige Einrichtungen mehreren Betreibern zur Verfügung, hat abweichend von Absatz 2 der Eigentümer dieser Hafenanlage oder der Eigentümer von Teilen der Hafenanlage oder von sonstigen Einrichtungen die investiven Sicherheitsmaßnahmen durchzuführen, die sich auf alle Hafenanlagenbetreiber auswirken. Für die Maßnahmen, die nach dem SOLAS-Übereinkommen, dem ISPS-Code und der Verordnung EG 725/2004 im Rahmen des laufenden Betriebes zu treffen sind, bleiben die jeweiligen Betreiber verantwortlich.

(4) Kommen als Betreiber einer Hafenanlage im Sinne des § 2 Nr. 4 mehrere Rechtsträger in Betracht, so wird die Verantwortlichkeit im Einzelfall von der zuständigen Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.