Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 9
Beauftragter für die Gefahrenabwehr
in der Hafenanlage

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat der zuständigen Behörde einen Beauftragten für die Gefahrenabwehr zu benennen, der insbesondere die Aufgaben nach Abschnitt A/17.2 des ISPS-Codes wahrzunehmen hat. Der Beauftragte für die Gefahrenabwehr muss die Anforderungen des Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfüllen sowie zuverlässig im Sinne von § 15 sein.

(2) Die fachliche Ausbildung gemäß Abschnitt A/18.1 des ISPS-Codes erfolgt an einer zu diesem Zweck anerkannten Ausbildungseinrichtung nach § 14. Der Nachweis der Teilnahme erfolgt durch eine von der Ausbildungseinrichtung auszustellenden Bescheinigung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.