Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 11
Plan zur Gefahrenabwehr

(1) Der Betreiber einer Hafenanlage hat auf der Grundlage des Berichts der zuständigen Behörde zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 einen auf die konkreten Gegebenheiten der jeweiligen Hafenanlage angepassten Plan zur Gefahrenabwehr gemäß Abschnitt A/16 des ISPS-Codes auszuarbeiten und fortzuschreiben.

Der Plan zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage enthält insbesondere Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr für die einzelnen Gefahrenstufen und ist unter Berücksichtigung der Hinweise des Absatzes 16 des Teils B des ISPS-Codes abzufassen. Die Regelungen in Nummer 3 und 8 dieses Absatzes des Teils B des ISPS-Codes sind hierzu verbindlich.

(2) Besteht für die Hafenanlage kein genehmigter Plan zur Gefahrenabwehr, ist das Zusammenwirken mit Schiffen im Sinne des § 1 Abs. 2 unzulässig. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Behörde.

(3) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Muster eines Plans zur Gefahrenabwehr sowie Anforderungen an Maßnahmen zur Gefahrenabwehr in Hafenanlagen und die Frist für die Anpassung von Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bei einem Wechsel der Gefahrenstufen festzulegen.

(4) Der Betreiber der Hafenanlage kann einen anderen Rechtsträger, insbesondere einen solchen im Sinne des § 13, mit der Erstellung und Fortschreibung des Plans zur Gefahrenabwehr beauftragen.

(5) Der Plan zur Gefahrenabwehr und seine wesentliche Änderung bedürfen der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Plan den sich aus dem Bericht zur Risikobewertung nach § 10 Abs. 3 ergebenden Anforderungen an die Gefahrenabwehr für die Hafenanlage entspricht. Die zuständige Behörde beachtet hierbei insbesondere die Anforderungen an die Gefahrenabwehr für Hafenanlagen mit spezialisiertem oder beschränktem Betrieb. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen nach Satz 2 entfallen oder der Betreiber der Hafenanlage die ihm nach dem genehmigten Gefahrenabwehrplan obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht durchgeführt hat.

(6) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, die ihm nach dem genehmigten Plan zur Gefahrenabwehr obliegenden Maßnahmen durchzuführen.

(7) Der Betreiber der Hafenanlage ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jederzeit Zutritt zu seiner Anlage und deren Besichtigung zu gewähren, damit diese die Einhaltung der dem Betreiber der Hafenanlage obliegenden Maßnahmen zur Gefahrenabwehr überprüfen kann.

(8) Die zuständige Behörde hat auf Antrag eine Erklärung über die Einhaltung der Vorschriften durch den Betreiber der Hafenanlage gemäß Absatz 16 Nr. 62 und 63 in Verbindung mit Anhang 2 des Teils B des ISPS-Codes auszustellen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.