Historische SGV. NRW.

13 / 23

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 13
Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

(1) Die zuständige Behörde kann auf Antrag einen im Bereich von Sicherheitsfragen und Gefahrenabwehrplanung qualifizierten Rechtsträger mit Fachkenntnissen über betriebliche Vorgänge auf Schiffen und in Häfen als Stelle zur Gefahrenabwehr im Sinne des ISPS-Codes anerkennen. Hierzu stellt sie für diesen Rechtsträger eine Zertifizierung als „anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr“ aus.

(2) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Zertifizierung festzulegen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.