Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 15
Zuverlässigkeitsüberprüfungen

(1) Zum Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit der Hafenanlagen und der mit ihnen in Kontakt kommenden Schiffe hat die zuständige Behörde auf Antrag die Zuverlässigkeit folgender Personen zu überprüfen:

1. Personen, die als Beauftragte zur Gefahrenabwehr in der Hafenanlage nach § 9 eingesetzt werden sollen,

2. Personen, die als Mitarbeiter einer anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr nach § 13 eingesetzt werden sollen,

3. weitere Personen, die auf Grund ihrer Tätigkeit Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan haben oder in besonderen Sicherheitsbereichen eingesetzt sind, soweit die zuständige Behörde dies für erforderlich hält.

(2) Die Überprüfung wird durch den Antrag des Betroffenen eingeleitet. Er ist bei Antragstellung von der zuständigen Behörde über

1. den Zweck der Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung,

2. die nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 beteiligten Stellen sowie

3. die Übermittlungsempfänger nach § 18 Abs. 1 und 2 zu unterrichten.

(3) Die Überprüfung entfällt, wenn der Betroffene

1. innerhalb der letzten 12 Monate einer zumindest gleichwertigen Überprüfung in einem EU-Mitgliedstaat unterzogen worden ist und keine Anhaltspunkte für eine Unzuverlässigkeit des Betroffenen vorliegen oder

2. innerhalb der vorausgegangen fünf Jahre einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung nach § 9 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes des Bundes oder der jeweils entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften ohne nachteilige Erkenntnisse unterzogen wurde.

(4) Der Betroffene ist verpflichtet, wahrheitsgemäße Angaben zu machen. Er kann Angaben verweigern, die für ihn oder eine der in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung genannten Personen die Gefahr strafrechtlicher Verfolgung, der Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit oder von disziplinar- oder arbeitsrechtlichen Maßnahmen begründen könnten. Über die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zu machen und das Verweigerungsrecht ist der Betroffene vorher zu belehren.

(5) Die zuständige Behörde gibt dem Betroffenen vor ihrer Entscheidung Gelegenheit, sich zu den eingeholten Auskünften zu äußern, soweit diese Zweifel an seiner Zuverlässigkeit begründen und Geheimhaltungspflichten nicht entgegenstehen oder bei Auskünften durch die Strafverfolgungsbehörden eine Gefährdung des Untersuchungszwecks nicht zu besorgen ist. Stammen die Erkenntnisse von einer der in § 16 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 genannten Stellen, ist das Einvernehmen dieser Stellen erforderlich. Bestehen nach der Zuverlässigkeitsüberprüfung keine Bedenken gegen eine Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 erhält der Betroffene von der zuständigen Behörde eine Unbedenklichkeitsbescheinigung.

(6) Ohne eine abgeschlossene Zuverlässigkeitsüberprüfung, bei der keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen verbleiben, dürfen die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen ihre Tätigkeit nicht aufnehmen; den in Absatz 1 Nr. 3 genannten Personen darf kein Zugang zu der Risikobewertung und dem Gefahrenabwehrplan gewährt werden, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bestehen oder nach der durch die zuständige Behörde für erforderlich gehaltenen Überprüfung verbleiben oder diese noch nicht abgeschlossen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.