Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 16
Datenerhebung

(1) Zur Überprüfung der Zuverlässigkeit darf die zuständige Behörde

1. die Identität des Betroffenen überprüfen,

2. Anfragen bei dem Landeskriminalamt und der Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sowie, soweit erforderlich bei den Polizeivollzugs- und den Verfassungsschutzbehörden der Länder, bei dem Bundeskriminalamt, dem Zollkriminalamt, dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst, der Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und dem Militärischen Abschirmdienst nach vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen stellen,

3. soweit im Einzelfall erforderlich bei ausländischen Betroffenen Anfragen an die zuständige Ausländerbehörde nach Anhaltspunkten für eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit durch den Betroffenen richten,

4. soweit im Einzelfall erforderlich, Anfragen an den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen nach dort vorhandenen, für die Beurteilung der Zuverlässigkeit bedeutsamen Informationen richten.

Der Betroffene ist verpflichtet, an seiner Überprüfung mitzuwirken.

(2) Begründen die Auskünfte der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen, darf die zuständige Behörde Auskünfte von Strafverfolgungsbehörden einholen.

(3) Werden den nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 genannten Behörden des Landes Nordrhein Westfalen oder der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 genannten, in Nordrhein-Westfalen ansässigen Stelle im Nachhinein Informationen bekannt, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer gemäß § 15 Abs. 1 überprüften Person von Bedeutung sind, sind diese Stellen verpflichtet, die zuständige Behörde über die vorliegenden Erkenntnisse zu informieren. Zu diesem Zweck dürfen sie Name, Vorname, Geburtsort, Wohnort und Staatsangehörigkeit des Betroffenen sowie die Aktenfundstelle speichern. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes Nordrhein Westfalen darf zu diesem Zweck die in Satz 2 genannten personenbezogenen Daten des Betroffenen und ihre Aktenfundstelle zusätzlich auch in den gemeinsamen Dateien nach § 6 des Bundesverfassungsschutzgesetzes speichern. Sie darf die gespeicherten personenbezogenen Daten im Rahmen des erforderlichen Umfangs auch nutzen und übermitteln zur Aufklärung von sicherheitsgefährdenden oder geheimdienstlichen Tätigkeiten für eine fremde Macht oder von Bestrebungen, die darauf gerichtet sind, Gewalt anzuwenden oder Gewaltanwendungen vorzubereiten oder zur Aufklärung sonstiger Bestrebungen von erheblicher Bedeutung. Die in Satz 1 genannten Behörden und die dort genannte Stelle unterrichten die zuständige Behörde, zu welchen Betroffenen sie Daten gemäß Satz 2 und 3 speichern.

(4) Das für den Verkehr zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Datenerhebung zu regeln, insbesondere

1. die Festlegung, in welchen Regelfällen die erforderliche Zuverlässigkeit einer der in § 15 Abs. 1 genannten Personen fehlt, sowie

2. den Anlass und die Frist für eine Wiederholung oder Nachholung der Datenerhebung zum Zwecke der Zuverlässigkeitsüberprüfung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.