Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 18
Benachrichtigungspflicht und Übermittlungspflichten;
Auskunft und Akteneinsicht

(1) Die zuständige Behörde unterrichtet den Betroffenen sowie die beteiligten Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder über das Ergebnis der Überprüfung und die diesem zu Grunde liegenden Erkenntnisse.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Landeskriminalamt und die jeweils zuständigen Behörden der Länder über die Durchführung der Zuverlässigkeitsüberprüfung, sofern Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 2 auftreten.

(3) Die zuständige Behörde unterrichtet den gegenwärtigen Arbeitgeber des Betroffenen über das Ergebnis der Überprüfung. Die dem Ergebnis zu Grunde liegenden Erkenntnisse dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden. Weitere Informationen dürfen dem gegenwärtigen Arbeitgeber mitgeteilt werden, soweit sie für die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens im Zusammenhang mit der Zuverlässigkeitsüberprüfung erforderlich sind. § 161 der Strafprozessordnung bleibt unberührt.

(4) Für die Auskunftserteilung an den Betroffenen und die Akteneinsicht durch den Betroffenen findet § 24 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.