Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.

 

§ 19
Berichtigen, Löschen und Sperren personenbezogener Daten

(1) Personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Die Änderung der Daten und die Ursache der unrichtigen Information sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Sind personenbezogene Daten in Akten zu berichtigen, ist in geeigneter Weise kenntlich zu machen, zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Grund diese Daten unrichtig waren oder geworden sind.

(2) Die im Rahmen einer Zuverlässigkeitsüberprüfung gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

1. von der zuständigen Behörde

a) innerhalb eines Jahres, wenn der Betroffene keine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 aufnimmt,

b) nach Ablauf von drei Jahren, nachdem der Betroffene aus einer Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 ausgeschieden ist, es sei denn, er hat zwischenzeitlich erneut eine Tätigkeit nach § 15 Abs. 1 aufgenommen,

2. von den nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 beteiligten Behörden des Landes Nordrhein-Westfalen und den nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 beteiligten, in Nordrhein-Westfalen ansässigen Stellen

a) unmittelbar nach Abschluss der Beteiligung,

b) im Fall der nach § 16 Abs. 3 Satz 2 und 3 gespeicherten Daten unverzüglich nach der nach Nummer 1 erfolgten Löschung; hierzu unterrichtet die zuständige Behörde die beteiligten Stellen über die Löschung.

Im Übrigen sind personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch die Löschung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen beeinträchtigt würden, sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Gesperrte Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen verwendet werden.

Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 489; in Kraft getreten am 19. Mai 2005.

Aufgehoben durch Gesetz vom 30. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 470), in Kraft getreten am 17. November 2007.