Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

 

§ 2 (Fn 2)
Obergrenzen

(1) Anstelle der Regelungen des § 26 Abs. 1 BBesG gelten folgende Obergrenzen:

Gehobener Dienst

in den Kreisen:

- Es können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 36 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den kreisfreien Städten:

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 37 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- bis 200.000 Einwohner können bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 65 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- bis 500.000 Einwohner können bis zu 60 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 200 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 500.000 Einwohner können bis zu 125 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 335 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den Großen kreisangehörigen Städten:

- bis 75.000 Einwohner können bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 24 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 37 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 150.000 Einwohner können bis zu 18 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 40 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den Mittleren kreisangehörigen Städten:

- bis 30.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 7 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 30.000 Einwohner können bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 24 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden:

- bis 10.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

- über 10.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 7 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden;

bei den Landschaftsverbänden:

- Es können bis zu 40 Stellen der Besoldungsgruppe A 13 und bis zu 120 Stellen der Besoldungsgruppe A 12 ausgebracht werden.

Höherer Dienst

in den Kreisen:

- Es können bis zu 10 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 12 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den kreisfreien Städten:

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- bis 200.000 Einwohner können bis zu 10 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- bis 500.000 Einwohner können bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 70 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- über 500.000 Einwohner können bis zu 25 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 90 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den Großen kreisangehörigen Städten:

- bis 75.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- bis 150.000 Einwohner können bis zu 6 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 15 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

- über 150.000 Einwohner können bis zu 9 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 20 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den Mittleren kreisangehörigen Städten:

- bis 30.000 Einwohner können Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht werden;

- über 30.000 Einwohner können bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 5 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden;

in den übrigen kreisangehörigen Gemeinden:

- bis 10.000 Einwohner dürfen keine Stellen des höheren Dienstes ausgebracht werden;

- über 10.000 Einwohner können Stellen bis zur Besoldungsgruppe A 14 ausgebracht werden;

bei den Landschaftsverbänden:

- Es können bis zu 14 Stellen der Besoldungsgruppe A 16 und bis zu 43 Stellen der Besoldungsgruppe A 15 ausgebracht werden.

(2) Für die Bestimmung der Einwohnerzahl ist die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf den 30. Juni des vorangegangenen Jahres festgestellte Bevölkerungszahl maßgebend.

(3) Für die Gemeindeprüfungsanstalt gelten anstelle der Regelungen des § 26 Abs. 1 BBesG folgende Obergrenzen:

im gehobenen Dienst

- in der Besoldungsgruppe A 12

30 v.H.

- in der Besoldungsgruppe A 13

60 v.H.

im höheren Dienst

- in den Besoldungsgruppen
A 15, A 16 und B 2
nach Einzelbewertung zusammen

40 v.H.

- in den Besoldungsgruppen
A 16 und B 2 zusammen


10 v.H.

(4) Für den Regionalverband Ruhr, die kommunalen Zweckverbände und den Landesverband Lippe gelten keine Obergrenzen. Das gleiche gilt für den mittleren Dienst in den Gemeinden und Kreisen sowie der Gemeindeprüfungsanstalt und die in Absatz 1 nicht genannten Besoldungsgruppen, die in § 26 Abs. 1 BBesG enthalten sind.

(5) In den übrigen kreisangehörigen Gemeinden bis zu 10.000 Einwohner kann eine der fünf zulässigen Stellen in der Besoldungsgruppe A 12 nach Besoldungsgruppe A 13 angehoben werden, sofern sie für den allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters bestimmt ist.

(6) Stellen der Besoldungsgruppe B 2 können nach Maßgabe der Landesbesoldungsordnung B ausgewiesen werden.

(7) Sofern es günstiger ist, können anstelle der in Absatz 1 genannten Obergrenzen insgesamt oder in einzelnen Laufbahnen die Obergrenzen des § 26 Abs. 1 BBesG angewandt werden. Wird eine Stellenobergrenze im Rahmen der Anwendung des § 26 Abs. 1 BBesG nicht ausgeschöpft, kann der verbleibende Anteil dem der niedrigeren Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe hinzugerechnet werden. Das Gleiche gilt bei Anwendung dieser Verordnung, sofern für die niedrigere Besoldungsgruppe innerhalb der Laufbahngruppe eine Festlegung getroffen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 536, in Kraft getreten am 28. Mai 2005; geändert durch VO v. 27.2.2007 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 2. Juli 2007.

Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. März 2009 (GV. NRW. S. 186), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.

Fn 2

§§ 1 und 2 geändert durch VO v. 27.2.2007 (GV. NRW. S. 126), in Kraft getreten am 2. Juli 2007.