Historische SGV. NRW.

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Artikel 1 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

 

§ 2
Stimmbezirk, Wahlraum, Wahlorgane

(1) Die Stimmbezirke für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen müssen mit den Wahlbezirken für die Bundestagswahl übereinstimmen; hinsichtlich der für die Briefwahl zu bildenden Stimmbezirke kann ebenso verfahren werden.

(2) Die Wahlräume müssen für die verbundenen Wahlen dieselben sein.

(3) Die zu Mitgliedern der Wahlvorstände für die Bundestagswahl berufenen Personen sind zugleich als Mitglieder der Wahlvorstände für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen zu bestellen; sind für die Bundestagswahl sieben Beisitzer bestellt worden, so sind bis zu sechs von ihnen als Mitglieder des Wahlvorstandes für die Kommunalwahlen zu bestellen. Bei Briefwahlvorständen muss ebenso verfahren werden, wenn von der Möglichkeit des Absatzes 1, 2. Halbsatz Gebrauch gemacht wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 688; in Kraft getreten am 13. August 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 1112.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12.8.2005