Historische SGV. NRW.

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Artikel 1 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

 

§ 3
Wählerverzeichnisse und Wahlbenachrichtigung

(1) Die Wählerverzeichnisse für die Wahl zum Deutschen Bundestag und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind grundsätzlich getrennt zu führen. Sie können nach Ablauf der Einsichtsfrist (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Bundeswahlgesetz – BWG –) bzw. nach Ablauf der Auslegungsfrist (§ 10 Abs. 4 KWahlG) zu einem gemeinsamen Wählerverzeichnis verbunden werden. In diesem Fall ist zusätzlich zu den Spalten gemäß § 14 Abs. 2 Satz 3 Bundeswahlordnung (BWO) für jede kommunale Wahl eine weitere Spalte für Vermerke über die Stimmabgabe gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KWahlO einzurichten. Ist eine zur Bundestagswahl wahlberechtigte Person zu den Kommunalwahlen nicht wahlberechtigt, so ist in der jeweiligen Spalte der Vermerk „Nicht wahlberechtigt“ oder „N“ einzutragen; im umgekehrten Fall ist entsprechend zu verfahren.

(2) § 12 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe a KWahlO findet keine Anwendung.

(3) Der Abschluss des Wählerverzeichnisses ist für jede Wahl getrennt zu beurkunden (nach Anlage 8 der BWO, Anlage 4 der KWahlO).

(4) Die Wahlbenachrichtigungen für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen und die auf der Rückseite der Benachrichtigungen aufzudruckenden Anträge auf Ausstellung eines Wahlscheines können zusammengefasst werden. Die zusammengefasste Wahlbenachrichtigung soll die in § 19 Abs. 1 BWO und §§ 75 d i. V. mit 13 Abs. 2 KWahlO genannten Angaben enthalten.

(5) Sofern Wahlberechtigte nur zur Wahl zum Deutschen Bundestag oder nur zur Kommunalwahl wahlberechtigt sind, ist dies entsprechend auf den Wahlbenachrichtigungen kenntlich zu machen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 688; in Kraft getreten am 13. August 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 1112.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12.8.2005