Historische SGV. NRW.

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Artikel 1 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

 

§ 5
Briefwahlunterlagen

(1) Für die Bundestagswahl und für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind zwei Wahlscheine zu erteilen.

(2) Der Wahlschein für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen muss sich in der Farbe deutlich vom Wahlschein für die Bundestagswahl unterscheiden. Die Farbe der Wahlumschläge für die Briefwahl gemäß Anlage 6 der KWahlO sowie der Wahlbriefumschläge gemäß Anlage 7 der KWahlO muss der Farbe der Wahlscheine für gleichzeitig durchzuführende Bürgermeister- oder Landratswahlen entsprechen. Die Farbhinweise auf den Briefwahlunterlagen und die Farben auf der Rückseite des Merkblatts für die Briefwahl (Anlagen 8 a bis 8 c der KWahlO) sind entsprechend zu ändern.

(3) Die Briefwahlunterlagen einschließlich der Wahlumschläge und der Wahlbriefumschläge für gleichzeitig durchzuführende Kommunalwahlen sind durch den Aufdruck „Bürgermeisterwahl“ oder „Landratswahl“ oder „Bürgermeister- und Landratswahlen“ zu kennzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 688; in Kraft getreten am 13. August 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 1112.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12.8.2005