Historische SGV. NRW.

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Artikel 1 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

 

§ 7
Ermittlung der Wahlergebnisse

(1) Das Ergebnis der Bundestagswahl ist vor den Ergebnissen einer gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahl zu ermitteln. §§ 75 d i. V. mit 49 Abs. 3 Satz 1 KWahlO bleibt unberührt.

(2) Für jede Wahl ist eine besondere Niederschrift zu fertigen. Mit der nächsten Stimmenzählung darf erst begonnen werden, wenn die Niederschrift über die vorangegangene Zählung abgeschlossen und die Schnellmeldung erstattet ist sowie die dazugehörigen Unterlagen verpackt und versiegelt sind.

(3) Die Zählung der Wähler (§ 68 BWO, § 50 KWahlO) ist getrennt durchzuführen. Hierzu sind vor Beginn der Auszählung die Stimmzettel für die Bundestagswahl und für die gleichzeitig durchzuführenden Kommunalwahlen zu trennen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 688; in Kraft getreten am 13. August 2005.

Aufgehoben durch Artikel 2 der VO vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 729), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 1112.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 12.8.2005