Historische SGV. NRW.
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§ 4
Einzelfallregelungen und Bagatellgrenze
(1) Das zuständige Finanzamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen der §§ 1 bis 3 zulassen.
(2) Ist die Summe der Kraftfahrzeugsteuerrückstände (und der Nebenleistungen im Sinne von § 2 Abs. 1) geringer als 25 Euro, steht dies der Zulassung des Fahrzeugs nicht entgegen.
GV. NRW. S. 758. Obsolet durch Fristablauf. |
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