Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

 

§ 3
Verfahren zur Meldung etwaiger Unzulänglichkeiten

(1) Die Schiffsführung, die Unzulänglichkeiten bei der Entsorgung von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen in einem Hafen feststellt, muss diese schriftlich und im Sinne von Artikel 4 Abs. 3 der Hafenentsorgungsrichtlinie (2000/59/EG) im Interesse der Verbesserung der zuständigen Hafenbehörde melden. Zu verwenden ist im Regelfall der Vordruck über Unzulänglichkeiten von Auffanganlagen in Häfen (Anlage 6 zu MEPC 27/16), der im Abfallbewirtschaftungsplan des betroffenen Hafens mit Telefax-Nummer der zuständigen Hafenbehörde enthalten sein soll.

(2) Die zuständige Hafenbehörde informiert die Betreiberin oder den Betreiber des Hafens sowie die Betreiberin oder den Betreiber der Umschlaganlagen, die sich in dem jeweiligen Hafen befinden, über diese Meldung.

(3) Die zuständige Hafenbehörde unterrichtet die oberste Hafenbehörde über die Meldungen von Unzulänglichkeiten sowie das in dem Zusammenhang Veranlasste regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich zum 31.3. jeweils des Folgejahres.

(4) Die oberste Hafenbehörde leitet die Meldungen an das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen sowie nachrichtlich an die oberste Abfallwirtschaftsbehörde des Landes weiter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 932, in Kraft getreten am 17. Dezember 2005.

Aufgehoben durch VO vom 28. November 2011 (GV. NRW. S. 588), in Kraft getreten am 1. Dezember 2011.

Fn 2

SGV. NRW. 95.