Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1

Die Befugnis, gemäß § 57 Satz 1 LHO in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, wird übertragen auf

- die Bezirksregierung Münster für die Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge in Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 89, in Kraft getreten am 1. März 2006.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 630.