Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt das LUA im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Die Anfertigung von Arbeitsproben soll von mindestens zwei, nicht der gleichen Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses überwacht werden; diese werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123