Historische SGV. NRW.
17 / 28 |
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.
GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006. Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009. |
|
SGV. NRW. 7123 |