Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 20
Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnungen – oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses – wie folgt zu bewerten:

- Note 1 = sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
100 bis 92 Punkte

- Note 2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 92 bis 81 Punkte

- Note 3 = befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 81 bis 67 Punkte

- Note 4 = ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
unter 67 bis 50 Punkte

- Note 5 = mangelhaft eine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 50 bis 30 Punkte

- Note 6 = ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind,
unter 30 bis 0 Punkte.

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.

(3) Jede Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses selbständig zu beurteilen und zu bewerten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123