Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

 

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 21 Abs. 3).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 135, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Aufgehoben durch VO vom 6. Januar 2009 (GV. NRW. S. 21), in Kraft getreten am 24. Januar 2009.

Fn2

SGV. NRW. 7123