Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
(Einziger Paragraph)

(1) Als durchschnittliche verkehrsspezifische Kosten werden gemäß § 45a Abs. 2 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes die nachfolgenden Kostensätze je Personen-Kilometer festgesetzt:

Für Unternehmen, die in Nordrhein-Westfalen

1. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Straßenbahnen oder Obussen und Omnibussen betreiben,
26,05 Euro-Cent,

2. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit mehr als 100.000 Einwohnern betreiben,
20,36 Euro-Cent,

3. überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in Gemeinden mit bis zu 100.000 Einwohnern betreiben,
17,16 Euro-Cent,

4. überwiegend sonstigen Verkehr (Überlandlinienverkehr) mit Omnibussen betreiben,
12,96 Euro-Cent.

(2) Der Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 2 kann auch Unternehmen gewährt werden, die überwiegend Orts- und Nachbarortslinienverkehr mit Omnibussen in zwei oder mehr benachbarten Gemeinden mit insgesamt mehr als 100.000 Einwohnern bedienen, wenn diese Gemeinden wegen ihrer Besiedlungsdichte, Bebauung und wegen ihrer wirtschaftlichen und verkehrsmäßigen Verflechtung einen großstädtischen Verkehrsraum bilden, eine entsprechende Verkehrsbedienung aufweisen und der nachgewiesene betriebsindividuelle Kostensatz des Unternehmens den Kostensatz gemäß Absatz 1 Nr. 3 um 10 vom Hundert übersteigt.

Zusatz:
(Artikel 2 Nummer 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2006)

13. Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang

Die auf den Nummern 3, 7, 9 und 11 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

(Artikel 3 § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2006)

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 197, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2006.

Obsolet durch Fristablauf.