Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 38
Ausgleichsverfahren nach dem
Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG)

Das Ausgleichsverfahren nach den §§ 1 bis 11 AAG richtet sich nach den näheren Bestimmungen des Anhangs 2 dieser Satzung.

Zehnter Abschnitt
Bekanntmachungen, Aufsicht und In-Kraft-Treten

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 360, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.