Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 2
Aufgabenstellung

(1) Die Pflegekasse stellt die pflegerische Versorgung ihrer Versicherten sicher. Sie koordiniert mit den Trägern der ambulanten und stationären gesundheitlichen und sozialen Versorgung die für die Pflegebedürftigen zur Verfügung stehenden Hilfen. In Zusammenarbeit mit anderen Leistungsträgern wirkt sie frühzeitig auf alle geeigneten Maßnahmen der Prävention, Rehabilitation und Krankenbehandlung hin.

(2) Die Pflegekasse unterstützt Versicherte in ihrer Eigenverantwortung zur Vermeidung von Pflegebedürftigkeit durch Aufklärung und Beratung. Diese erstrecken sich auch auf Gesundheitsgefährdungen und die Verhütung von Krankheiten, die Pflegebedürftigkeit zur Folge haben sowie eventuelle Selbsthilfemöglichkeiten.

(3) Zur Gewährleistung, zur Weiterentwicklung und zum Ausbau der notwendigen pflegerischen Versorgungsstrukturen wirkt sie mit dem Land und den Pflegeeinrichtungen eng zusammen und fördert die Bereitschaft zu einer humanen Pflege und Betreuung.

(4) Die Pflegekasse engagiert sich intensiv bei der Qualitätssicherung der pflegerischen Versorgung, dies sowohl in Gemeinsamkeit mit den Vertragspartnern, als auch durch individuelle Wahrnehmung der Interessen ihrer Versicherten.

(5) Im Einzelnen erfüllt die Pflegekasse die ihr als Pflegekasse und als Landesverband durch Gesetz und Satzung übertragenen sowie zugelassenen Aufgaben. § 29 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 der Satzung der AOK Rheinland/Hamburg gelten entsprechend.

(6) Die von den Spitzenverbänden der Pflegekassen kraft Gesetzes abzuschließenden Verträge sowie

- die Richtlinien zur näheren Abgrenzung der in § 14 SGB XI genannten Merkmale der Pflegebedürftigkeit, der Pflegestufen nach § 15 und zum Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 17 Abs. 1 SGB XI),

- die gemeinsamen Grundsätze und Maßstäbe zur Qualität und Qualitätssicherung und zum Verfahren der Durchführung von Qualitätsprüfungen in der ambulanten, teilstationären und vollstationären Pflege (§ 80 SGB XI)

sind für die Pflegekasse verbindlich.

Zweiter Abschnitt
Versicherter Personenkreis

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.