Historische SGV. NRW.
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§ 3
Mitglieder der Pflegekasse
(1) Die Mitglieder der AOK Rheinland/Hamburg sind Mitglieder der bei ihr errichteten Pflegekasse, sofern sie nicht von der Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung befreit sind.
(2) Sonstige Personen sind Mitglied der Pflegekasse, sofern sie zum in § 21 SGB XI genannten Personenkreis gehören und die Mitgliedschaft bei ihr gewählt haben oder die AOK Rheinland/Hamburg mit der Leistungserbringung im Krankheitsfall beauftragt ist.
(3) Mitglied der Pflegekasse sind auch die Personen, die sich nach § 26 SGB XI weiterversichert haben sowie Personen, die ein Beitrittsrecht nach § 26 a SGB XI haben und die Mitgliedschaft bei der Pflegekasse gewählt haben.
GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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