Historische SGV. NRW.
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§ 4
Familienversicherte
Ehegatten, der Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes und Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern sind bei der Pflegekasse versichert, wenn die Voraussetzungen des § 25 SGB XI erfüllt sind.
GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
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