Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 12
Vorstand

(1) Vorstand der Pflegekasse ist der Vorstand der AOK Rheinland/Hamburg (§ 46 Abs. 2 SGB XI).

(2) Der Vorstand verwaltet hauptamtlich die Pflegekasse und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich, soweit Gesetz und sonstiges für die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg maßgebliches Recht nichts Abweichendes bestimmen. Der Vorsitzende ist zur Alleinvertretung der Pflegekasse befugt. Die Mitglieder des Vorstandes vertreten sich gegenseitig.

(3) Innerhalb der vom Vorstand erlassenen Richtlinien verwaltet jedes Mitglied des Vorstandes seinen Geschäftsbereich eigenverantwortlich. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Vorstand; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.