Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 13
Vertretung der Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg

(1) Der Vorstand vertritt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg gerichtlich und außergerichtlich (§ 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV).

(2) Unbeschadet des § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB IV wird die Pflegekasse der AOK Rheinland/Hamburg vertreten

a) durch den Vorsitzenden des Vorstandes, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden,

b) im Einzelfall auf Beschluss des Vorstandes durch ein anderes Vorstandsmitglied (§ 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB IV).

(3) Der Verwaltungsrat vertritt die Pflegekasse bei der AOK Rheinland/Hamburg gegenüber dem Vorstand und dessen Mitgliedern (§ 33 Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Das Vertretungsrecht wird durch die Vorsitzenden des Verwaltungsrates gemeinsam ausgeübt (§ 33 Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.