Historische SGV. NRW.

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Obsolet.

 

§ 14
Entschädigung und Haftung der Organmitglieder

(1) Die Organmitglieder der Pflegekasse üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Entschädigung nach § 41 SGB IV richtet sich nach der als Anhang dieser Satzung beigefügten Regelung, die Bestandteil der Satzung ist.

(3) Die Haftung der Mitglieder der Organe richtet sich nach § 42 SGB IV.

Siebter Abschnitt
Verwaltung der Mittel

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2006.
Obsolet. Redaktioneller Hinweis:
Der aktuelle Satzungstext wird auf den Internetseiten des Satzungsgebers zur Verfügung gestellt. Die hier zur Verfügung stehende Fassung entspricht nicht dem aktuellen Stand.