Historische SGV. NRW.
16 / 18 |
§ 16
Bekanntmachungen
(1) Öffentliche Zustellungen, insbesondere von Verwaltungsakten, können durch Aushang in den Geschäftsräumen der Unternehmenssteuerung und der jeweils zuständigen örtlichen Regionaldirektion der AOK Rheinland/Hamburg erfolgen.
(2) Die Bekanntmachung der Satzung oder sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse sowie Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrates erfolgt durch Aushang in den Geschäftsräumen der Unternehmenssteuerung und aller örtlichen Regionaldirektionen; § 196 SGB V findet Anwendung. Auf den wesentlichen Inhalt und den Zeitpunkt des Inkrafttretens wird jeweils in den nächsten Ausgaben der Kundenzeitschriften hingewiesen.
(3) Die Aushangfrist für Bekanntmachungen der Satzung und sonstigen autonomen Rechts der Pflegekasse sowie Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung des öffentlichen Sitzungsteils einer Sitzung des Verwaltungsrates beträgt eine Woche. Für öffentliche Zustellungen gelten die Aushangfristen des § 15 Abs. 3 VwZG. Auf dem Aushang sind der Tag des Anheftens und der Abnahme sichtbar zu vermerken.
GV. NRW. S. 374, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Juli 2006. |
|