Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 53 Abs. 6 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der gesetzlichen Vorschriften für Zugangsdienste sowie der Ausgestaltung von Entgelten für diese Dienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege.

(2) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft im Rahmen von § 7 im Einzelfall, inwieweit die Art der Übertragung Auswirkungen auf die Meinungsbildungsrelevanz der verbreiteten Angebote hat. 2Sie kann danach bestimmte digitale Übertragungswege oder einzelne Zugangsdienste von der Anwendung dieser Satzung ausnehmen. 3Vor der Entscheidung hierüber sind die Beteiligten anzuhören.

(3) Zugangsdienste im Sinne dieser Satzung sind Zugangsberechtigungssysteme, Schnittstellen für Anwendungsprogramme und Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden (Navigatoren), sowie die Bündelung und Vermarktung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien (§ 53 Abs. 2 in Verbindung mit § 53 Abs. 1 RStV).

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).