Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 4
Allgemeine Anforderungen

(1) 1Verpflichtete müssen Berechtigten Zugangsdienste zu angemessenen Bedingungen in einer Weise anbieten, dass diese weder unmittelbar noch mittelbar bei der Verbreitung oder Vermarktung ihrer Angebote unbillig behindert (Chancengleichheit) und nicht gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich rechtfertigenden Grund unterschiedlich behandelt werden (Diskriminierungsfreiheit). 2Diese Grundsätze gelten im Interesse der Sicherung der Meinungsvielfalt nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Bedingungen sind in der Regel dann chancengleich, wenn sie im Rahmen des technisch Möglichen und wirtschaftlich Zumutbaren allen Berechtigten eine reale Chance auf Zugang zu Zugangsdiensten eröffnen. 2Dies gilt insbesondere für Rundfunk- und vergleichbare Telemedienangebote, die wegen ihres Beitrages zur Vielfalt nach § 52 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 sowie Abs. 4 Nr. 1 RStV bei der digitalen Übertragung zu berücksichtigen sind.

(3) Bedingungen sind in der Regel dann diskriminierend, wenn der Verpflichtete denselben Zugangsdienst einem Unternehmen, das ihm nach Absatz 5 zuzurechnen ist, zu anderen Bedingungen anbietet als einem anderen Berechtigten, es sei denn, der Verpflichtete weist hierfür einen sachlich rechtfertigenden Grund nach.

(4) Bedingungen sind in der Regel dann angemessen, wenn der Verpflichtete

1. ein Vertragsangebot macht, das alle relevanten Punkte enthält,

2. Zugangsdienste soweit möglich entbündelt und unabhängig vom Netzzugang anbietet,

3. Entgelte für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege nach Maßgabe des § 15 anbietet, und

4. keinen Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Angebote des Berechtigten ausübt.

(5) Einem Verpflichteten ist ein Unternehmen zuzurechnen, mit dem er unmittelbar oder mittelbar durch Beteiligung oder in sonstiger Weise verbunden ist und das ihm in entsprechender Anwendung des § 28 RStV zuzurechnen ist.

Zweiter Abschnitt
Verfahrensgrundsätze

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).