Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 5
Anzeige- und Offenlegungspflicht

(1) 1Die Verwendung und die Verbreitung eines Zugangsdienstes sowie die Erhebung von Entgelten für Zugangsdienste und die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien über digitale Übertragungswege sind der zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2Die Anzeige muss den Verpflichteten, die Art des Dienstes sowie die Ausgestaltung der Entgelte erkennen lassen. 3Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Anzeige an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) 1In der Anzeige müssen alle technischen Parameter offengelegt werden, deren Kenntnis erforderlich ist, um die Prüfung der Anforderungen an den Zugang nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV zu ermöglichen. 2Die Anbieter haben ferner die für die einzelnen Dienstleistungen geforderten Entgelte offenzulegen. 3Satz 1 und Satz 2 gelten für Änderungen entsprechend.

(3) 1Von der Anzeigepflicht ist befreit, wer Zugangsdienste verwendet oder verbreitet, die für weniger als 1.000 Haushalte bestimmt sind. 2Die übrigen Vorschriften dieser Satzung bleiben hiervon unberührt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).