Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 6
Auskunftspflicht

(1) Auf Verlangen der zuständigen Landesmedienanstalt hat der Verpflichtete alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für die Prüfung nach § 53 Abs. 3 und Abs. 4 RStV erforderlich sind.

(2) Insbesondere kann die zuständige Landesmedienanstalt folgende Angaben verlangen:

1. alle technischen Parameter, deren Kenntnis für die Beurteilung des Zugangs nach § 53 Abs. 1 und Abs. 2 RStV erforderlich ist,

2. die geforderten Entgelte, die ihrer Berechnung zugrunde liegenden Daten, sowie Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass hinsichtlich verschiedener Zugangsdienste eine getrennte Rechnungsführung besteht,

3. zwischen dem Verpflichteten und Berechtigten getroffene Vereinbarungen, insbesondere soweit die Weiterverbreitung von Rundfunk oder vergleichbaren Telemedien betroffen ist.

(3) 1Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. 2Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die für die nach § 10 dieser Satzung zuständigen Landesmedienanstalt geltenden Datenschutzbestimmungen Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).