Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 7
Feststellung der Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV

(1) 1Die zuständige Landesmedienanstalt prüft auf Grundlage einer Anzeige nach § 5, einer Information der Bundesnetzagentur oder einer Beschwerde nach § 8, ob der angezeigte Zugangsdienst oder das Entgelt den Anforderungen nach § 53 Abs. 1 RStV und den Vorschriften dieser Satzung entspricht. 2Sie stellt dies nach Abstimmung mit anderen Institutionen gemäß § 9 durch Bescheid fest. 3Entspricht der angezeigte Zugangsdienst diesen Anforderungen nicht, kann die zuständige Landesmedienanstalt

1. zunächst dem Verpflichteten Gelegenheit geben, seine Anzeige nachzubessern, insbesondere offengelegte Informationen zu ergänzen,

2. den Bescheid nach Satz 2 mit Auflagen verbinden, die notwendig sind, damit der Zugangsdienst den Anforderungen des § 53 Abs. 1 RStV und dieser Satzung entspricht.

4Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, ergeht nur dann eine eigenständige Entscheidung durch die zuständige Landesmedienanstalt, soweit der zu prüfende Sachverhalt aus medienrechtlichen Gründen zu einer von der Bundesnetzagentur abweichenden Bewertung führt.

(2) Die Amtshandlungen und Feststellungen nach Absatz 1 können auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit der zuständigen Landesmedienanstalt erfolgen.

(3) 1Die zuständige Landesmedienanstalt untersagt den Dienst oder das System, wenn

1. der Dienst oder das System auch durch Auflagen nicht den Anforderungen des § 53 Abs. 1 RStV und dieser Satzung entsprechen würde,

2. der Verpflichtete Auflagen trotz Fristsetzung nicht erfüllt oder

3. der Verpflichtete fortgesetzt oder wiederholt gegen die Bestimmungen des § 53 RStV oder dieser Satzung verstößt.

2In den Fällen des Absatz 2 ist bei Vorliegen der in Absatz 3 Satz 1 genannten Bedingungen die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund auszusprechen.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt macht ihre jeweiligen Entscheidungen öffentlich.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).