Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).

 

§ 8
Beschwerderecht

(1) 1Rundfunkveranstalter, Anbieter von vergleichbaren Telemedien und Nutzer können bei der zuständigen Landesmedienanstalt Beschwerde mit der Behauptung einlegen, ein Verpflichteter verletze die Bestimmungen nach § 53 RStV oder dieser Satzung (§ 53 Abs. 3 RStV). 2Soweit Zugangsberechtigungssysteme und Schnittstellen für Anwendungsprogramme betroffen sind, leitet die zuständige Landesmedienanstalt die Beschwerde an die Bundesnetzagentur weiter, bei der das weitere Verfahren geführt wird.

(2) 1Bei der Einlegung der Beschwerde hat der Rundfunkveranstalter oder der Anbieter von vergleichbaren Telemedien darzulegen, dass er auf eine einvernehmliche Klärung der streitigen Positionen mit dem Verpflichteten hinzuwirken versucht hat. 2Die Beschwerde ist nach dem Scheitern der Einigungsbemühungen schriftlich unter Angabe und Erläuterung des Streitgegenstandes zu erheben.

(3) 1Ist Beschwerde eingelegt, erörtert die zuständige Landesmedienanstalt die Sach- und Rechtslage mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung mit dem Verpflichteten. 2Kann das Einvernehmen nicht hergestellt werden und hält die Landesmedienanstalt die Beschwerde für begründet, so gibt sie dem Verpflichteten unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit, der Beschwerde abzuhelfen. 3Wird der Beschwerde nicht fristgerecht abgeholfen, trifft die zuständige Landesmedienanstalt nach Maßgabe von § 9 die erforderlichen Entscheidungen (§ 53 Abs. 4 RStV).

(4) Dauert der nach Absatz 3 festgestellte Rechtsverstoß an oder wiederholt er sich, untersagt die zuständige Landesmedienanstalt den Dienst oder spricht die Kündigung des öffentlich-rechtlichen Vertrages aus wichtigem Grund aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 385, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2006.

Aufgehoben durch Satzung vom 12.12.2008 (GV. NRW. 2009 S. 17).